Unsere Jugendordnung:
§ 1 (Mitgliedschaft)
Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung sind alle Jugendlichen, die am Spielbetrieb teilnehmen, sowie deren gewählte Mitarbeiter/innen.
§ 2 (Aufgaben)
Die SpVgg Röhlinghausen-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden bzw. zufließenden Mittel.
Die Aufgaben der SpVgg Röhlinghausen-Jugend sind insbesondere:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft.
- Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, sowie Bildungseinrichtungen.
- Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 (Organe)
a.) der Vereinsjugendtag
b.) der Vereinsjugendausschuss
§ 4 (Vereinsjugendtag)
Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend der SpVgg Röhlinghausen.
Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereinsjugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltplanes
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der
- Verein Delegiertenrecht hat.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt.
Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei (2) Wochen vorher durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angaben von Gründen beim Jugendausschuss (Jugendabteilung) beantragt. (Abs. “C“ gilt entsprechend)
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der, nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten, Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine (1) nicht übertragbare Stimme.
§ 5 (Vereinsausschuss) – Jugendleitung –
Der Vereinsjugendausschuss (Jugendleitung) bestehend aus:
Geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
- dem/der Vorsitzenden (Jugendleiter/in) und seinem/r Stellvertreter/in (2 Personen)
- dem/der Geschäftsführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in (2 Personen)
Erweiterter Vorstand (Beisitzer) bestehend aus:
- Pressewart und dessen Vertreter/in, falls diese Position vom/von dem/der Geschäftsführer/in nicht übernommen werden kann.
- Sportlicher Leiter/in oder Jugendkoordinator/in (falls erforderlich), der auch die Position des Pressewarts übernehmen könnte oder sollte.
- Kassenwart/in und deren Vertreter/in, falls diese Position vom/von dem/der Vorsitzenden in nicht übernommen werden kann.
Nur der gesamte Vereinsjugendausschuss, bestehend aus PKT.1+2, ist beschlussfähig.
Der/Die Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach Innen und Außen gemäß den Beschlüssen des gesamten Jugendausschusses.
Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
Der/Die Vorsitzende (Jugendleiter/in) ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für ein (1) Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied und die Mitarbeiter der Jugendabteilung wählbar.
Die Mitarbeit im Vereinsjugendausschuss wird von allen Mitgliedern ehrenamtlich durchgeführt. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf, jedoch spätestens alle zwei (2) Monate, statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist von dem/der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei (2) Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen oder außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Anmerkungen:
Folgende Regelungen müssen verbindlich in der Hauptsatzung des Vereins aufgenommen werden:
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Hierzu richtet der Verein der Jugendabteilung ein eigenes Konto ein, welches mit dem Zusatz, wie z.B. „Jugendabteilung oder Vereinsjugend“, versehen werden kann. Verfügung über dieses Konto haben der/die Jugendleiter/in und der/die Geschäftsführer/in in der Gesamtheit, auf Basis der Beschlüsse des Jugendausschusses. Eine zusätzliche Bestätigung eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes ist nicht erforderlich, da nur über finanzielle Mittel verfügt wird, die der Jugendabteilung direkt zufließen. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der/die Vorsitzende des Jugendausschusses ist Mitglied des Vereinsvorstandes.